
Gewalt gegen Radarfallen ist strafbar – | Gewalt gegen Radarfallen ist strafbar | ChannelPartner
width=”2494″ height=”1402″ sizes=”(max-width: 2494px) 100vw, 2494px”>FooTToo – shutterstock.com
Geschwindigkeitsmessungen sind bei Autofahrer nicht beliebt. Insbesondere mobile Messstationen werden als “Radarfalle” geschmäht und ziehen sich oft den Ärger der Automobilisten zu. So auch am Karfreitag 2023 in Ostwestfalen. An dem Tag dachte ein Mann, es sei eine gute Idee, einer mobilen Messanlage einen Tritt zu verpassen, um seinem Ärger über derartige Einrichtungen Luft zu machen. Mit seinem Tritt brachte er die Kamera „absichtlich zu Fall und störte so die laufenden Messungen für etwa eine Stunde“, so der Vorwurf. Die Anlage selbst blieb dabei unbeschädigt blieb.
Der Angeklagte war zunächst vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro verurteilt worden. Die wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Paderborn auf 1.600 Euro reduziert. Die Revision gegen das Urteil verwarf das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung (Aktenzeichen 4 ORs 25/25) als unbegründet. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Im Verfahren vor dem OLG ging es im Kern um die Frage, ob eine Messanlage strafrechtlich „unbrauchbar“ gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird – und damit um die Auslegung von § 316b Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches. Der lautet: „Wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Amtsgericht, Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht Hamm kamen zu der Auffassung, dass auch das Umstoßen ohne weitere Beschädigung dazu führt, dass die Anlage „außer Betrieb gesetzt“ wird. Denn damit sei Messbetrieb faktisch verhindert worden. Da das Umstoßen durch einen Tritt erfolgte, war es zudem vorsätzlich. Und eine Geschwindigkeitsmessvorrichtung gehöre zu den der öffentlichen Sicherheit dienenden Anlagen.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits früher eine ähnliche Auffassung vertreten. Auch bei Manipulationen an einer oder der Außerbetriebsetzung, erkannte es eine Straftat. „Und das gilt nicht nur für die klassische Sabotage wie Zerstörung oder Beschädigung, sondern auch für gezielte Eingriffe, die den Betrieb lahmlegen“, betont das Gericht.
Geschwindigkeitsübertretung bei „verwirrender“ BeschilderungVerschneite Schilder im StraßenverkehrStreit um Parkplatz – wem gehört die Lücke?
FooTToo – shutterstock.com
Geschwindigkeitsmessungen sind bei Autofahrer nicht beliebt. Insbesondere mobile Messstationen werden als “Radarfalle” geschmäht und ziehen sich oft den Ärger der Automobilisten zu. So auch am Karfreitag 2023 in Ostwestfalen. An dem Tag dachte ein Mann, es sei eine gute Idee, einer mobilen Messanlage einen Tritt zu verpassen, um seinem Ärger über derartige Einrichtungen Luft zu machen. Mit seinem Tritt brachte er die Kamera „absichtlich zu Fall und störte so die laufenden Messungen für etwa eine Stunde“, so der Vorwurf. Die Anlage selbst blieb dabei unbeschädigt blieb.
Der Angeklagte war zunächst vom Amtsgericht zu einer Geldstrafe von 3.200 Euro verurteilt worden. Die wurde im Berufungsverfahren vom Landgericht Paderborn auf 1.600 Euro reduziert. Die Revision gegen das Urteil verwarf das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung (Aktenzeichen 4 ORs 25/25) als unbegründet. Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Im Verfahren vor dem OLG ging es im Kern um die Frage, ob eine Messanlage strafrechtlich „unbrauchbar“ gemacht werden kann, wenn sie nicht beschädigt wird – und damit um die Auslegung von § 316b Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches. Der lautet: „Wer den Betrieb einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage dadurch verhindert oder stört, dass er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht oder die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Amtsgericht, Landgericht und nun auch das Oberlandesgericht Hamm kamen zu der Auffassung, dass auch das Umstoßen ohne weitere Beschädigung dazu führt, dass die Anlage „außer Betrieb gesetzt“ wird. Denn damit sei Messbetrieb faktisch verhindert worden. Da das Umstoßen durch einen Tritt erfolgte, war es zudem vorsätzlich. Und eine Geschwindigkeitsmessvorrichtung gehöre zu den der öffentlichen Sicherheit dienenden Anlagen.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte bereits früher eine ähnliche Auffassung vertreten. Auch bei Manipulationen an einer oder der Außerbetriebsetzung, erkannte es eine Straftat. „Und das gilt nicht nur für die klassische Sabotage wie Zerstörung oder Beschädigung, sondern auch für gezielte Eingriffe, die den Betrieb lahmlegen“, betont das Gericht.
Geschwindigkeitsübertretung bei „verwirrender“ Beschilderung
Verschneite Schilder im Straßenverkehr
Streit um Parkplatz – wem gehört die Lücke?